L&S Hydraulik

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und unseren Kunden (Käufern). Wir liefern ausschließlich auf der Grundlage der nachstehend aufgeführten Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrück­lich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen der Käufer werden nicht anerkannt, es sei denn, sie stimmen im Einzelfall mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen überein. Gegenbestätigungen der Käufer unter Hinweis auf deren Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Die Nichtigkeit einzelner nachstehender Bestimmungen berührt nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Vorschriften.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist Bre­men. In jedem Falle haben wir das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers klageweise gegen diesen vorzugehen.
  4. Für unsere Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Verein­ten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen.
  5. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nicht für Ver­träge mit Verbrauchern.

 

Verkauf

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Käufer inner­halb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.

§ 3 Preise

Unsere Preise verstehen sich ab Werk (gemäß Incoterms® 2010) aus­schließlich Versandspesen und Verpackung. Die Berechnung der Mehr­wertsteuer erfolgt gesondert nach Maßgabe der am Tage der Lieferung bzw. Leistung geltenden gesetzlichen Vorschriften. Preisänderungen – auch ohne vorherige Ankündigung – behalten wir uns vor.

§ 4 Zahlung

  1. Rechnungen für Lieferungen von Edelmetallen und -Artikeln sowie für Dienstleistungen sind rein netto zahlbar. Für die Bezahlung aller übrigen Waren gelten die im Einzelnen getroffenen Vereinba­rungen. Einzug per Nachnahme bleibt vorbehalten. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und lediglich unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit entgegengenommen. Dis­kontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages berechnet. Die Annahme von Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Das Gleiche gilt für Schecks bis zu deren Einlösung.
  2. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.
  3. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

 

§ 5 Lieferzeit

  1. Lieferfristen werden von Fall zu Fall vereinbart. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Ihre Einhal­tung setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zur Verfügung zu stellenden und für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Informa­tionen voraus. Die Lieferfrist beginnt erst mit der Erfüllung dieser Voraussetzungen.
  2. Erweist sich die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist infolge von uns nicht zu vertretender Umstände in unserem Betrieb oder bei unserem Vorlieferanten, wie z. B. Feuer-, Wasser- und Sturmschä­den, Streiks, Aussperrung, sonstiger unvorhergesehener Ausfall an Arbeitskräften, Energie- oder Fertigungsmaterial, Verkehrsstö­rungen usw. als nicht möglich, so greift eine angemessene Ver­längerung der Lieferzeit Platz, längstens jedoch bis zu 4 Wochen nach Ablauf der ursprünglichen Lieferfrist. Dauert die Behinderung alsdann noch an, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Falle steht keiner der Vertragsparteien gegen­über der anderen Vertragspartei ein weitergehender Anspruch zu.

 

§ 6 Versand

Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, erfolgt der Versand in der uns am günstigsten erscheinenden Weise. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Käufers und werden von uns in seinem Interesse versichert, es sei denn, dass er uns rechtzeitig andere Weisungen erteilt. Versand­bedingungen gemäß Incoterms® 2010.

§ 7 Mängelrügen

  1. Unvollständige oder unrichtige Lieferungen sowie Beanstandungen erkennbarer Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen; bei nicht erkennbaren Mängeln hat die Rüge dagegen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, längstens jedoch bis Ablauf eines Jahres ab Empfang zu erfolgen.
  2. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Mängeln gilt die Lieferung als genehmigt.

 

§ 8 Gewährleistung (Mängel des Kaufgegenstandes)

  1. Bei begründeten Mängeln leisten wir Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder durch fachgerechte Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder schnellstmögliche Ersatzlieferung. Bei uner­heblicher Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bestehen keine Ansprüche. Uns steht das Recht zu, die Nacherfüllung auch durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Schlägt die Nacherfül­lung fehl, ist der Käufer berechtigt, gemäß § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder gemäß § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern. Entscheiden wir uns für die Beseitigung des Mangels, so gilt die Nachbesserung erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels etwas anderes ergibt. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung des Produkts. Diese Frist gilt nicht bei arglis­tigem Verhalten oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit. Soweit von uns gelieferte Materialien aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit ein Verfallsdatum aufweisen, welches vor Ablauf von einem Jahr ab Auslieferung endet, erlöschen sämtliche Ansprüche wegen einer Mangelhaftigkeit dieser Materi­alien mit Ablauf des Verfalltages, es sei denn, die Materialien wur­den bis zum Ablauf des Verfalldatums verarbeitet. Auf Schadens­ersatz haften wir nur unter den in § 9 genannten Voraussetzungen und in dem dort genannten Umfang.
  2. Mängel aufgrund fehlerhaft vom Käufer angelieferter Materialien und Zubehörteile gehen nicht zu unseren Lasten. Uns überlassene Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher vor Verarbeitung nach Rücksprache und Abstimmung mit dem Käu­fer zurückgesandt werden. Für die Aufbewahrung der vom Käufer angelieferten Materialien oder Zubehörteile haften wir mit der Sorg­falt, die wir in eigenen Angelegenheiten aufwenden.
  3. Unsere anwendungstechnischen Empfehlungen, ganz gleich, ob sie mündlich, schriftlich oder im Wege praktischer Anleitungen erteilt werden, beruhen auf unseren eigenen Erfahrungen und Versuchen und können daher nur als Richtwerte, nicht aber als Garantien oder Zusicherungen gesehen werden.
  4. Unsere Produkte unterliegen einer kontinuierlichen Weiterentwick­lung. Wir behalten uns deshalb Änderungen der Konstruktion, Zu­sammensetzung und Eigenschaften vor.

 

§ 9 Haftungsbeschränkungen

  1. Die nachstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten – so­weit nicht etwas anderes ausgeführt wird – sowohl für die Haftung für Pflichtverletzungen in Form von Mängeln als auch für die Haf­tung für sonstige Pflichtverletzungen, die Haftung aus unerlaubter Handlung und aus sonstigen Gründen.
  2. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vertragstypischen, vorher­sehbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtver­letzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wir haften jedoch nicht bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unwesentlicher Vertragspflichten.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei uns zurechenbaren Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten ebenfalls nicht, soweit wir nach dem Pro­dukthaftungsgesetz oder aus anderen Gründen zwingend haften.
  4. Unberührt von den vorstehenden Bestimmungen bleibt das Recht des Käufers, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen.
  5. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels eines gelieferten Produktes verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit der Ablie­ferung des Produktes. Die vorgenannte Frist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechen­baren Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ferner nicht, sofern wir eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben.

 

§ 10 Rücksendungen

Rücksendungen von uns gelieferter mangelfreier Ware dürfen nur mit unserer vorherigen Zustimmung erfolgen. Wir behalten uns vor, für die dadurch erforderliche Bearbeitung einen entsprechenden Abschlag vom zu erstattenden Warenwert vorzunehmen.

§ 11 Verpackung

Soweit wir nach der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, die Transport- und Umverpackung zurückzunehmen, trägt der Käufer die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackungen, sofern mit dem Käufer keine besondere Vereinbarung getroffen wurde.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur voll­ständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. bis zur Einlösung etwa hergegebener Schecks und/oder Wechsel sowie bis zur Begleichung aller sonstigen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und un­seren Konzernunternehmen und dem Käufer und seinen Konzernun­ternehmen entstandenen und künftig entstehenden Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten vor.
  2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicher­heit für unsere Saldoforderung.
  3. Eine Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware im Sinne der §§ 947– 950 BGB gilt als in unserem Auftrage vorgenommen, jedoch ohne Kosten für uns mit der Folge, dass wir Eigentümer der auf diese Weise hergestellten Halb- und Fertigfabrikate werden. Soweit eine Verbindung oder Vermischung mit fremder Ware erfolgt, wer­den wir im Verhältnis zu den von uns gelieferten Waren anteilig Miteigentümer. Der Käufer verwahrt die aus der von uns gelieferten Ware ganz oder teilweise hergestellten Halb- und Fertigfabrikate für uns. Die aus der Be- oder Verarbeitung entstehende neue Sache gilt in dem angegebenen Umfange als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Er darf sie mithin nicht verpfänden, zur Sicherheit übereignen oder in anderer Weise über sie verfügen. Von einer bevorstehenden oder vollzogenen Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte (z. B. infolge der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Im Falle des Zahlungsverzuges oder der Zah­lungseinstellung des Käufers sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Uns entstehende Kosten durch Interventionen gegen Zugriffe Dritter gehen zu Lasten des Käufers.
  4. Im Falle des Verkaufes der Vorbehaltsware tritt an deren Stelle der Erlös. Ferner tritt der Käufer die anlässlich eines Verkaufes der Vorbehaltsware entstehende Kaufpreisforderung an uns ab, und zwar bei einer Verbindung oder Vermischung mit fremder Ware im Verhältnis zu unserem in der verkauften Ware enthaltenen Wa­renanteil. Auf unser Verlangen sind uns die Namen der Kaufpreis­schuldner bekannt zu geben und die gemäß dieser Bestimmung zedierten Forderungen ziffernmäßig genau zu bezeichnen sowie die Zessionen an die betreffenden Schuldner anzuzeigen.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware stets voll gegen die jeweiligen Versicherungsunternehmen an die üblichen Risiken versichert zu halten und dieses uns auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt hiermit seine eventuellen Versicherungsansprüche gegen uns ab.
  6. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die Schuld des Käufers an uns buchmäßig um mehr als 20 %, so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die uns zur Verfügung ge­stellten Sicherheiten freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten treffen wir.
  7. Ist bei Lieferungen an ausländische Käufer die Wirksamkeit des oben vorgesehenen Eigentumsvorbehaltes von der Durchführung zusätzlicher Maßnahmen (z. B. Registrierung o. Ä.) abhängig, so hat der Käufer diese Maßnahme auf seine Kosten zu veranlassen. Wird im Lande des Käufers der Eigentumsvorbehalt in keinem Falle anerkannt, so ist der Käufer verpflichtet, uns ein entsprechendes Sicherungsrecht an der gelieferten Ware zu verschaffen.

 

§ 13 Exportklausel

Mit Ausnahme des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten der Euro­päischen Gemeinschaft bedürfen Exportgeschäfte unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§ 14 Zusätzliche Regelungen zu Elektro- und Elektronikgeräten

  1. Der Käufer übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nut­zungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vor­schriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
  2. Der Käufer stellt uns von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusam­menhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
  3. Der Käufer hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungs­beendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weiter­gabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
  4. Unterlässt es der Käufer, Dritte, an die er die gelieferte Ware wei­tergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Käufer verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zu­rückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungs­gemäß zu entsorgen.
  5. Unser Anspruch auf Übernahme/Freistellung durch den Käufer verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ab­laufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Käufer bei uns über die Nutzungsbeendigung.

 

Stuhr, Dezember 2017

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